Ehrenamtliche Richter/innen erhalten eine Entschädigung  nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG externer Link, öffnet ein neues Browserfenster).

Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG). Die Frist beginnt mit der Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit. (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG)

Zu den einzelnen Entschädigungsarten erhalten Sie hier einen groben Überblick (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).

Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG)

Bei Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden die tatsächlichen Auslagen ersetzt. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer.
Soweit Sie die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als den in der Ladung bezeichneten Ort antreten, klären Sie bitte vor der Reise ab, inwieweit Mehrkosten erstattet werden können.

Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG)

Für jede Stunde der Heranziehung -einschließlich Reisezeiten, jedoch maximal für 10 Stunden je Tag- erhalten ehrenamtliche Richter/innen 6,00 Euro. Dieser Betrag ist steuerfrei (BFH vom 31.01.2017 – IX R 10/16).

Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung bzw. Entschädigung für Verdienstausfall (§§ 17, 18 JVEG)

Für jede Stunde der Heranziehung -einschließlich Reisezeiten, jedoch maximal für 10 Stunden je Tag- erhalten ehrenamtliche Richter/innen zudem Entschädigung für den Verdienstausfall bis zur Höhe von 24,00 Euro je Stunde. Dieser Betrag ist steuerpflichtig (BFH vom 31.01.2017 – IX R 10/16).
Nicht Erwerbstätige erhalten, wenn Sie einen Haushalt für mehrere Personen führen, 14,00 Euro je Stunde.

Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG)

Auswärtige ehrenamtliche Richter/innen erhalten unter Umständen ein Tagegeld von bis zu 24 Euro. Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet.

Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG)

Bare Auslagen können erstattet werden, soweit sie notwendig sind.